Unsere Kurse finden zu 100 % statt
Der Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation umfasst insgesamt 140 Stunden zu je 60 Minuten Unterricht. Innerhalb des Verlaufs des Unterrichts wird ein 10-stündiges praktisches Fahrtraining mit einem Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse absolviert. Für die theoretische Schulung stehen Ihnen bei uns erstklassige Dozenten zur Verfügung. Die praktische Ausbildung erfolgt unter Anleitung unserer erfahrenen Fahrlehrer. Die Inhalte im Einzelnen sind:
Dauer:
Bis zu 6 Wochen, 187 theoretische Unterrichtsstunden, 14 praktische Unterrichtsstunden (zu je 45
Minuten)
Unterrichtsablauf:
Der Unterricht findet im Klassenverband in unserer Ausbildungsstätte auf der Forumstr. 16 in 41468 Neuss statt. Ein
bewährtes Dozenten-Team führt die Teilnehmer durch die Themenfelder und bereitet diese zielgerichtet auf die anstehende IHK-Prüfung vor. Die praktische Ausbildung
findet in Einzel- oder Gruppenunterricht statt. Den Teilnehmern stehen vollausgestattete, moderne Unterrichtsräume und – hochwertige Unterrichtsmaterialien zur Verfügung. Die fahrpraktische
Ausbildung findet mit dem Lkw und dem Fahrsimulator der neuesten Generation statt und wird von unseren erfahrenen Fahrlehrern geleitet. Somit sind die Teilnehmer optimal auf die IHK-Prüfung
vorbereitet.
Abschluss:
Beschleunigte Grundqualifikations-Bescheinigung (Prüfung vor der IHK)
Preis:
2.000,00 € - MwSt. befreit
Lerhmaterialien und Prüfungsgebühren sind im Preis schon enthalten.
Für arbeitssuchende Personen ist die Schulung über einen Bildungsgutschein (BGS) durch die Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter möglich.
Die Anforderungen an Berufskraftfahrer im Hinblick auf den Straßenverkehr oder auch die betrieblichen Rahmenbedingungen in der heutigen Zeit, machen nach Auffassung der Europäischen Union (EU) eine solide Basis von Wissen und Fertigkeiten in bestimmten Bereichen unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Themen wie die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, wirtschaftliches Fahren, die Vermittlung von Kenntnissen bei Verhalten in Notfällen, die Fähigkeit, die Bequemlichkeit und Sicherheit der Fahrgäste zu gewährleisten oder Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel, illegale Einwanderung und Kriminalität. Die EU hat deshalb die sogenannte Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 erlassen, die ein System von Grundqualifikation und Weiterbildung vorsieht. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz/BKrFQG) vom 14. August 2006 und mit der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV) vom 22. August 2006, ist die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland erfolgt.
1. Wer muss die Grundqualifikation nachweisen?
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und für
angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die
– Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
– Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
2. Welche Ausnahmen von der Berufskraftfahrerqualifikation gibt es?
Generell ausgenommen von diesen Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation sind Fahrten mit
Kraftfahrzeugen,
des Nordatlantikpaktes, der Polizei des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
– oder Wartungszwecken oder zur technischen
Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
– die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs
– Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
Eine Sonderregelung gibt es für Fahrerinnen und Fahrer, die bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Sie müssen keine Grundqualifikation absolvieren, sondern genießen Besitzstandsschutz, wenn sie
3. Wie wird die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer erworben?
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht für den Erwerb der
Grundqualifikation folgende Möglichkeiten vor:
Die (Regel)Prüfung beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 90 Minuten Dauer. Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung ist der Besuch einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Teilnahme am Unterricht ist verpflichtend. Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Die (Regel) Prüfung Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen (schriftlichen) Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von höchstens 210 Minuten, die aus den Teilen „Fahrprüfung“ (120 Minuten), „praktischer Prüfungsteil“ (30 Minuten) und der „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ (bis zu 60 Minuten) besteht. Eine vorgeschaltete verpflichtende Schulung ist für diese Prüfung nicht vorgeschrieben. Allerdings ist aufgrund des umfangreichen Prüfungsstoffs und der langwierigen praktischen Prüfung eine umfassende Vorbereitung und Übung unbedingt erforderlich. Der Teilnehmer hat das Prüfungsfahrzeug (Fahrschulfahrzeug mit Fahrlehrer) zu stellen. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung ist der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
Teilnehmer, die einen Fachkundenachweis nach der Berufszugangsverordnungen für den Personenverkehr besitzen, verfügen bereits über bestimmte Teilkenntnisse; sie werden im weiteren „Quereinsteiger“ genannt. Entsprechend sind die Inhalte der theoretischen Prüfungen und damit auch die Prüfungszeit gekürzt (beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Minuten). Fahrerinnen und Fahrer im Güterverkehr, die eine Grundqualifikation Güterverkehr nach dem BKrFQG erworben haben und die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, werden im weiteren „Umsteiger“ genannt. Für sie sind inhaltliche Kürzungen bei der theoretischen Prüfung vorgesehen. Die Prüfungszeiten verkürzen sich entsprechend (beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger 45 Minuten). Dasselbe gilt umgekehrt für Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr, die auf den Güterverkehr erweitern wollen.
Hinweis: alle weiteren Ausführungen betreffen ausschließlich die beschleunigte Grundqualifikation.
4. Welche Zulassungskriterien gibt es für die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation
a) Prüfung beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung
5. Wer darf die Vorbereitung auf die beschleunigte Grundqualifikation durchführen?
Nur anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die verpflichtende Schulung zur Vorbereitung auf die
Prüfung beschleunigte Grundqualifikation durchführen. Folgende Einrichtungen sind für die Durchführung durch das BKrFQG „gesetzlich“ anerkannt:
Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen,
Darüber hinaus können noch weitere Ausbildungsstätten anerkannt werden, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Auf der Internetseite des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin ist die aktuelle Übersicht der zugelassenen Ausbildungsstätten einzusehen.
Wie läuft die Prüfung beschleunigte Grundqualifikation ab?
Die Prüfung findet als schriftliche Prüfung statt. Die schriftliche Prüfung besteht zu
gleichen Teilen aus offenen Fragen und aus Multiple-Choice-Fragen. Die Bearbeitungszeit für die (Regel) Prüfung beträgt 90 Minuten (Gesamtpunktzahl 60), für die Prüfung Quereinsteiger 60 Minuten
(Gesamtpunktzahl 40) und für die Prüfung Umsteiger 45 Minuten (Gesamtpunktzahl 30). Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilnehmer mindestens 50% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht. Die
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen ist möglich.
Zum Prüfungstermin müssen folgende Hilfsmittel und Unterlagen mit:
Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die IHK. Bei endgültigem Ausschluss gilt die Prüfung als nicht bestanden.
6. Wie wird die Prüfung dokumentiert?
Nach erfolgreicher Prüfung beschleunigte Grundqualifikation erhält der Teilnehmer hier über
eine IHK-Bescheinigung. Um tatsächlich als Berufskraftfahrer tätig sein zu können, muss der IHK-Nachweis über die Grundqualifikation in den Führerschein übertragen werden. Dies erfolgt durch Eintrag
des Gemeinschaftscodes „95“ im Führerschein. In Deutschland wird die Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spalte 12 der Fahrerlaubnis eingetragen.
Eine Folge dieser Dokumentation ist der Umtausch „alter Führerscheine“ in neue Kartenführerscheine, weil nur bei diesen der Eintrag möglich ist.
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