Die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV V 1) fordert vom Unternehmer, dass für die Erste-Hilfe-Leistung eine ausreichende Zahl Ersthelfer zur Verfügung stehen muss. Hierfür dürfen jedoch nur Personen eingesetzt werden, die ihre Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe bei einer Stelle gem. § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 erhalten haben.
Ausbildungsziele
Nach Abschluss der Ausbildung soll der Teilnehmer befähigt sein, die Durchführung lebensrettender Maßnahmen zu vermitteln. Anhand bestimmter äußerer Erscheinungsbilder oder leicht feststellbarer Symptome, wie Blutungen, Atemstillstand, Blutkreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, soll er die Gefahr für Gesundheit und Leben der Verletzten oder Patienten erkennen und ihnen sicher begegnen können.
Ausbildungsinhalte
Ausbildungsdauer
Für Ersthelfer im Betrieb ist im Regelfall eine Abrechnung über die Berufsgenossenschaft möglich. Bitte sprechen Sie uns an!
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